Da sich die Gesprächsgebühren der Diensthandys unserer Arbeitnehmer innerhalb weniger Jahre verdoppelt haben, wollen wir diese Handys für ausländische Netze sperren. Dürfen wir das?

Eine derartige Maßnahme unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Sollten Sie sich mit diesem nicht einigen, so wird auf Antrag des Betriebsrates eine Schlichtungsstelle beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingerichtet, die entscheidet, ob die Maßnahme gesetzt bzw. beibehalten werden darf. Die Schlichtungsstelle kann auch sachlich gerechtfertigte Ausnahmen von der beabsichtigten Maßnahme beschließen.

Was diejenigen Arbeitnehmer betrifft, die ihre Handys bislang ohne Einschränkung auch privat nutzen durften: einzelvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer können auch ohne schriftliche Grundlage durch schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Befugnis entstehen. Hat sich der Arbeitgeber im Dienstvertrag eine derartige (Spar)maßnahme nicht ausdrücklich vorbehalten, so wird er die Zustimmung jedes einzelnen Betroffenen benötigen.

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