Papamonat neu ab 1. Dezember 2019

Neu geschaffen wurde ein Rechtsanspruch auf „Papamonat“ mit besonderem Kündigungsschutz. Es handelt sich um einen Freistellungsanspruch ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zumal eine finanzielle Unterstützung durch den Familienzeitbonus vorgesehen ist. Das neue Papamonat kann für errechnete Geburtstermine ab 1. Dezember 2019 angemeldet werden.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung des Papamonats, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und dauert bis vier Wochen nach Ende des Papamonats. Die Rahmenfrist für den Antritt der einmonatigen Freizeit beginnt mit der Geburt des Kindes und endet normalerweise acht Wochen danach (in Ausnahmefällen später). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Einhaltung sämtlicher Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Zunächst hat die Voranmeldung spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin zu erfolgen; anschließend ist die Geburt unverzüglich zu melden und spätestens eine Woche nach der Geburt der genaue Zeitpunkt des Antrittes des Papamonats. Hintergrund für die mehrstufige Meldepflicht ist, dass oft erst eine Woche nach der Geburt feststeht, wann die Mutter ihren stationären Aufenthalt beendet und der gemeinsame Haushalt von Vater, Mutter und Neugeborenem beginnt. Letzteres ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Papamonats.

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