zuvo 04/07

Zur Wertsicherung von Betriebspensionen

Arbeitsrecht/Betriebspensionsrecht

Dieser Beitrag befasst sich mit der gesetzlichen Wertsicherung von Betriebspensionen gem § 10 Satz 1 BPG. Entsprechend dieser Bestimmung sind mangels abweichender Vereinbarungen Leistungen aus direkten Leistungszusagen vom Arbeitgeber jährlich mit dem Anpassungsfaktor gem § 108f ASVG aufzuwerten. Gemäß Artikel V Abs 6 BPG ist § 10 auf Leistungen aus direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nicht anzuwenden. Der Aufsatz befasst sich mit der Frage, was für die Wertanpassung direkter Leistungszusagen gilt, wenn die ASVG-Pensionen aufgrund gesetzlicher Sonderbestimmungen in bestimmten Jahren abweichend vom oder zusätzlich zum Anpassungsfaktor gem. § 108f ASVG (auf welchen § 10 BPG verweist) erhöht werden. Derartige gesetzliche Sonderbestimmungen existieren insb. seit 2001. Diese Sonderbestimmungen sollen im Folgenden näher beleuchtet werden, um anschließend die Frage, wie der gesetzliche Verweis des § 10 BPG auf den “Anpassungsfaktor” zu verstehen ist, zu beantworten.

Näheres Fachzeitschrift zuvo Nr. 4/2007, S 89ff

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