Cover ASoK 4 2016

Informations-, Interventions- und Beratungsrechte des Betriebsrats im Tendenzbetrieb?

Arbeitsrecht/Betriebsverfassung

Für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung gelten die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG nur eingeschränkt (§ 132 ArbVG- Tendenzschutz). In diesem Aufsatz geht es um die Frage der Anwendbarkeit von § 108 ArbVG, welcher – in wirtschaftlichen Angelegenheiten – Informations- Interventions- und Beratungsrechte des Betriebsrates regelt, in speziellen Tendenzbetrieben. Behandelt werden insbesondere Betriebe, die unmittelbar wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken im Sinne von § 132 Abs 1 ArbVG dienen, für die jedoch diese Gesetzesbestimmung nach herrschender Ansicht nicht (direkt) anzuwenden ist, da es sich um Betriebe handelt, die im Sinne von § 132 Abs 4 ArbVG den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zuzurechnen sind; in Hinblick auf diese Betriebe wird nach herrschender Ansicht § 132 Abs 1 ArbVG von der lex specialis des § 132 Abs 4 ArbVG verdrängt. Insbesondere geht es dabei um Betriebe der Caritas, der Diakonie, Ordenskrankenhäuser, kirchliche Heime, Bildungseinrichtungen, Pfarrkindergärten und Friedhöfe. Großteils sind diese Betriebe mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

Näheres Fachzeitschrift Arbeits- und SozialrechtsKartei Nr. 4/2016, S 143ff

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