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Gemäß der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ist das Hausbesorgergesetz auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30.6.2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Auf neue Dienstverhältnisse sind künftig insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Arbeitsruhegesetz anzuwenden. Von beiden Gesetzen sind Dienstverhältnisse, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, ausdrücklich ausgenommen. Manche Bestimmungen des Dienstrechtes für Arbeiter, wie z.B. § 105 ArbVG, waren bisher durch das Hausbesorgergesetz in den Hintergrund gedrängt bzw. "überlagert" und gewinnen nun an Bedeutung.
Näheres Fachzeitschrift ASoK (Linde Verlag Wien) 2000, 366ff
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